–34 ' spskllsss erreichisch- 2 für 100 Kilo- urch Benennung der Gegenstände gramm DTarifs Kronen 2. zwei= oder mehrdrähtig, auch derlei Garne aus Fäden ver- schiedener Farbe. 38. — Anmerkung. Effektgarne (sogenannte Falkonné oder Phantasie- garne) der Nr. 225D, d und e2 werden zum Zoll von 25 Kronen für 100 Kilogramm zugelassen. Unter Effektgarnen dieser Art werden rohe, gebleichte, gefärbte, bedruckte oder melierte zwei- oder mehrdrähtige Garne verstanden, deren Fadenlauf in bestimmten Entfernungen durch Knoten, Noppen, Locken, Maschen, Schlingen, Spiralen usw. unterbrochen ist. Garne, die infolge starker Drehung durch Zusammenlaufen der einzelnen Fäden Knötchen oder kleine Schlingen aufweisen, welche bei entsprechender Spannung der Garne wieder verschwinden, gehören nicht hierher und werden nach ihrer sonstigen Beschaffenheit verzollt. 226 Streichgarne und im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte streich- garnartig gesponnene Garne: Ga) roh, einfach . .. 19.— b) roh, dubliert oder mehrdrähtig . . .... .. . . . . .. . . . . . .. 29.— c) gebleicht, gefärbt, bedruckt: 1. einfach .. .. .. . . . . . . . 29.— 2. dubliert oder mehrdrähtig ...... ........ .... . . .. . ... 38. — (aus Nr. 229/239) Wollenwaren: 229 Wollene Webewaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders benannte, auch bedruckt: a) im Gewichte von mehr als 700 Gramm per Quadratmeter 120.— b) im Gewichte von mehr als 200 bis 700 Gramm per Quadrat- meter: 1. von mehr als 200 bis 500 Gramm per Quadratmeter00— 2. von mehr als 500 bis 700 Gramm per Quadratmeter0 c im Gewichte von 200 Gramm und weniger per Quadratmeter Anmerkung. Gebrauchte Emballagen aus groben Oiegen- und · dergl. Haaren zu weiterer Verarbeitung nach Auflösung des Gewebes auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege festzusetzenden Bedingungen und Kontrollen . . . .. . . . frei 230 Samte und samtartige Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht auf- geschnittenem Flor), auch bedruckt . . .. 220.—