.....B .B..BGmBwG ..J— bdo Mi Zoll es oͤsterreichisch - für 100 mer Benennung der Gegenstände * Tarifs Kronen Pelerinen, Puls-, Knie- und Taillenwärmer, Babyschuhe, Schürzen, Socken, Strümpfe, Taschen, Geldbörsen, Trikotanzüge, Tücher, Westen und dergleichen, sowohl Fassonwaren, d. i. regulär gearbeitete, als auch aus gewirkten Zeugstoffen zugeschnittene und genähte. Bei Wirk- und Strickwaren werden Säume oder Nähte oder zur Verhinderung des Auftrennens angebrachte Einfassungen von schmalem Band, ferner die zum Gebrauche erforderlichen gewöhnlichen Zutaten, als: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Schlingen, Hafteln, Schnallen, Lederstreifen, einfache Zugschnüre, Bindbänder, Quasten, Ringe und dergleichen außer Betracht gelassen, und zwar ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem die Zutaten bestehen. Derlei Arbeiten und Zutaten haben weder die Verzollung nach Nr. 274 zur Folge, noch bewirken sie für regulär gearbeitete Wirkwaren die Ver- zollung als genähte Wirk- und Strickwaren. Aus Wirkstoffen zugeschnittene und genähte Gegenstände mit Ausnahme aufgeputzter Phantasieartikel werden im vertragsmäßigen Verkehr nach den allgemeinen Zollsätzen der Nummern 200, 233, 252 oder 258 vergollt. Gewirkte oder gestrickte Putzwaren, sowohl regulär gearbeitete als auch zugeschnittene und genähte (aufgeputzte Phantasieartikel, wie z. B. mit Bandmaschen, Rüschen, Spitzen, Stickereien usw. aus- gestattete), sind nicht nach den obigen Nummern, sondern als Dutz- waren nach dem höher belegten Aufputz (Nr. 274) zu verzollen, und zwar ist der vertragsmäßige Zollsatz, wenn ein solcher für den Auf- putz besteht, der Berechnung des Aufschlags zu Grunde zu legen. Unterliegt der Aufputz keinem höheren Zolle als die betreffende Wirk- ware, so hat derselbe demzufolge außer Betracht zu bleiben. Geradlinige Zwickel (sogenannte Tambouriernähte) aus Seide oder Halbseide bei Handschuhen aus baumwollenen, leinenen oder wollenen Wirkstoffen, welche nach dem allgemeinen Tarif die Ver- zollung der Handschuhe als Halbseidenwaren (Nr. 258) zur Folge haben würden, bleiben bei der Verzollung im vertragsmäßigen Ver- kehr außer Betracht. Zu den Wirk. und Strickwaren gehören auch regulär ge- arbeitete Mützen. 5. Bestickte Wirk.= und Strickwaren, Posamentier- und Knopfwaren — mit Ausnahme der zu Nr. 247 (bestickte Ganzseidenwaren) und 255 (bestickte Halbseidenwaren) gehörigen — sind nicht als Stickereien, sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen. Mit Seide bestickte oder mit Seide durch Näharbeit verzierte baumwollene, leinene und wollene Wirk. und Strickwaren sind wie halbseidene Wirk= und Strickwaren der Nr. 258 zu behandeln; desgleichen sind mit Seide bestickte oder mit Seide durch Näharbeit verzierte baumwollene, leinene und wollene Posamentier- und Knopfwaren 34“