— — 242 —.— — — — — — — bes zereree Lollsatz es österreichisch. » für 100 Kilo- kinch Benennung der Gegenstände gramm Tarifs Kronen 328 Rinds- und Roßfleder, sohllederartig gearbeitet (auch für Treibriemen): a) in Rückenstücken (Croupons): J. lohgar . . ... .. . ... 45.— 2. mineralgar . . . . .. 55.— b) anderes (mit Ausnahme des Abfalleders): J. lohgar 38.— 2. mineralgar 45.— c) Abfalleder 35.— 329 Rinds= und Roßleder, nicht sohllederartig gearbeitet, auch fertig appretiert, jedoch nicht lackiert: a) naturfarbig oder schwarz gefärbt ... 30.— Anmerkung. Roßlederabfall, wie Klauen, Flemmen und Spalte, bloß gegerbt, nicht weiter zugerichtet, für Lederzurichtereien auf Erlaubnisscheine unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden 4 Bedingungen und Kontrollen . .. . .. 25. — D) andere 43.— Anmerkung. Gegerbte, nicht sohllederartig gearbeitete Kips. häute (Häute vom Zebu oder indischen Rind), an welchen die Rücken- falte noch erkennbar ist, ohne Rücksicht auf das Stückgewicht, oder welche beim Fehlen derselben ein 3 Kilogramm übersteigendes Stück. gewicht zeigen, sind als Rindsleder nach Nr. 329, derlei Kipse im Stückgewichte von 3 Kilogramm oder darunter dagegen als Kalbleder nach Nr. 330 zu verzollen. 330 Kalbleder, mit Ausnahme des lackierten Leders: a) naturfarbiges .. . . . .. .. 40. — b) andersfarbiges .. . . .. .. . . . . .... . .. ... . .. . . . . . . . . .. 50.— 332 Schaf-- und Lammfelle, gegerbt, nicht gefärbt, nicht weiter zugerichtet: a) fleischseitig gespalten. 5.— D) andere . .... . . . .. 5. — Anmerkung. Plattiertes und gestrecktes Schaf- und Lamm- leder, das eine weitere Zurichtung nicht erfahren hat, wird nach Nr. 332 verzollt. 333Bock-, Ziegen= und Zickelleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Hand- schuhleders und des lackierten Leders 43.—