245 — Nummer des ssterreichisch- ungarischen allgemeinen Tarifs —" — — Benennung der Gegenstände W— — — — Jollsatz für 100 Kilo- gramm Kronen aus 343 b) aus 344 b) J. 2. 345 2. Hutlederstreifen; Spielzeug mit Leder oder Pelzwerk überzogen, oder mit an- und eingeklebten Federn von ge- wöhnlichem Geflügel, auch in Verbindung mit feinen Materialien .. 3. andere . . . . . .. . .. . .. ... aus Leder in Verbindung mit feinsten Materialien Anmerkung zu Nr. 342b. Hierher gehört auch Spielzeug mit Leder oder Pelzwerk überzogen, in Verbindung mit feinsten Materialien. Anmerkung zu Nr. 339 und 342. Auf die Zollbemessung von Taschnerwaren aus Leder, Wachstuch und Zeugstoffen (Nr. 339) und von Lederwaren, nicht besonders benannten (Nr. 342), bleiben seidene Nähte ohne Einfluß. Waren der Klasse XXXII des allgemeinen Tarifs mit Montierungen aus Edelmetallen: aus Silber, mit Ausnahme von Sattler- und Riemerwaren der Nr. 338e Technische Artikel: Treibriemen, flache, auch Schlagriemen: aus lohgarem Leder aus fett= oder mineralgarem Leder, sowie aus Rohhäuten. Anmerkung. Zu dem für Treibriemen festgesetzten Zollsatze sind auch Treibriemenbahnen, das sind bloß zugeschnittene Streifen von Treibriemenleder zur Erzeugung von Treibriemen, zu verzollen. Anmerkung zur Klasse XXXII des allgemeinen Tarifs. Bei Leder und Lederwaren, mit Ausnahme der in Nr. 328 und 344b aufgeführten Erzeugnisse, wird während der Dauer des Vertrags ein Unterschied in der Verzollung von lohgarem oder mineralgarem Leder, beziehungsweise Lederwaren nicht stattfinden. Pelzwerk, zugerichtet, nicht konfektioniert: aus gemeinen Fellen aus feinen Fellen Anmerkung zu Nr. 345 sowie zu Nr. 346 des allgemeinen Tarifs. Die aus gemeinen Fellen durch Jurichten oder Färben her- gestellten Imitationen feiner Felle werden als gemeine Felle im Sinne der Nrn. 345 und 346 a angesehen, sofern sie als Imitationen erkennbar sind oder nachgewiesen werden. .... ..... 100.— 110.— 200.— 600.— 58.— 68.— 14.— 120.—