Nummer des österreichisch- ungarischen allgemeinen arifs 251 Benennung der Gegenstände — — Zollsatz für 100 Kilo- gramm Kronen aus 393 b) aus 394 aus a) aus 1. 399 402 403 b) Glase alles Glas zu behandeln, welches in der Masse eine gleichmäßige oder eine durch besondere Behandlung bei der Herstellung des Glases erzeugte ungleichmäßige Färbung zeigt. Dagegen fällt unter den Begriff des bemalten Glases dasjenige Glas, auf dessen Oberfläche nach seiner Fertigstellung in der endgültigen Gestalt Muster oder Ab- bildungen mittels Farbe, auch Glasfarbe, aufgetragen sind. Derartiges Glas fällt auch dann unter den Begriff des bemalten Glases, wenn es nach der Bemalung noch irisierend gemacht worden ist. Das Auf- legen von andersfarbigem Glase gilt nicht als Bemalung. Schiefer: 1. Dachschiefer 2. Tafelschiefer . . . . Anmerkung. Bei Dach- und Tafelschiefer bleibt ein bloßes Be- schneiden, Behauen oder Sägen der Kanten ohne Einfluß auf die Verzollung. weiter verarbeitet, auch geschliffen, geschwärzt, liniert auch in Rahmen von rohem Holz: 1. Griffel aus natürlichem Schiefer geschnitten, weder bemalt, lackiert oder bronziert, noch in Verbindung mit anderen Materialien 2. anderer Steinplatten in der Stärke von 16 Zentimeter oder weniger (mit Aus- nahme der Schieferplatten und Lithographiesteine): roh (behauen, gespalten, gesägt): aus Kalkschiefer (sogenannte Kehlheimer Plattrnn Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen oder Metallhülsen) Lithographie- steine . . . . . . . . . . . . . . .. Anmerkung. Unter Nr. 402 fallen auch Mühlsteine, die aus einzelnen Stücken unter Verwendung von Zement als Kittmaterial oder zur Egalisierung hergestellt sind. Natürliche Schleif= und Wetzsteine: ohne Verbindung in Verbindung mit Holz, Eisen oder anderen unedlen Metallen. —. 80 1.— 4— 8.— frei 1.— frei frei