Nummer des österreichisch- ungarischen allgemeinen arifs —— — — — Benennung der Gegenstände Zollsatz für 100 Kilo- gramm Kronen d) aus 480 481 messer mit Heft und Ring (feststehend), Schusterkneipe, Kürschner- messer, Sattler-Viertel. und Halbmonde, Webermesser, Vergolder- messer mit rohen Holzheften, Hackmesser, auf der Schneidseite über 20 Zentimeter lang, Wiegemesser mit zwei oder mehreren Klingen und mit über 25 Zentimeter Sehnenlänge, Abhäutemesser, Rüben- stößel, Rebmesser, Strohmesser (Futterklingen), Häckselmesser, Stampf- messer, Maschinenmesser (zu Hobel., Papier-, Scher., Spalte-, Mah- maschinen, Strohschneide- oder anderen Schneidemaschinen). 2. Unter Nr. 479b fallen grobe Messer und Scheren für den gewerb- lichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch auch dann, wenn sie grob gepließt sind. Derlei Schneidewerkzeuge kennzeichnen sich durch deutlich sichtbare gleichlaufende Schleifstriche. Scheren (mit Ausnahme der groben für den gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebrauch), auch feinst bearbeitet: 1. unter 20 cm Länge (Länge eines Scherengliedes von der Spitze bis zum Griff) .... . .. . . . .. . . .. . . ..... . ... 2. andere . .. Taschen= und Schnappmesser aller Art, auch feinst bearbeitet. .. alle anderen Messerschmiedwaren, auch feinst bearbeitet: 1. dergleichen jedoch bloß grob gepließte Messerschmiedewaren in Heften aus rohem oder bloß gefärbtem, nicht lackiertem oder gebeiztem Holz oder in gewöhnlichen Heften aus Eisen. 2. andere a) Blechspielwaren, ohne Verbindung mit anderen Materialien b) andere Spielwaren, auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialen . . . . Waren aus nicht schmiedbarem Guß, im allgemeinen Tarif nicht be— sonders benannte, auch mit Verbindungsstücken aus schmiedbarem Eisen oder in Verbindung mit Holz: roh oder bloß gescheuert, bei einem Stückgewichte: von mehr als 100 Kilogramm: æ) roh E) gescheuert Reichs= Gesetzbl. 1906. 45.— 145.— 132.— 5.— 38