— 265 — —.....- a———–....—....—.——.— des ans. » fükgloöga lo- zagericche Benennung der Gegenstände gramm Tarifs Kronen b) in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet, bei einem Stückgewichte: von mehr als 25 Kilogramm .. 20.— von mehr als 3 Kilogramm bis 25 Kilogramm . . . . . . ... 22. — von mehr als 0,5 Kilogramm bis 3 Kilogramm ... — von 0,5 Kilogramm oder darunter 28. — 0) fein bearbeitet, bei einem Stückgewichte: J. von mehr als 25 Kilogramm ...... . .. . . . . . . . . . . . .. 28. — 2. von mehr als 3 Kilogramm bis 25 Kilogramm. . . . . . . .. 32.— 3. von mehr als 0,5 Kilogramm bis 3 Kilogramm . . . . . . . . 36.— 4. von 0,5 Kilogramm oder darunter . . .. 40.— 484 Eisenwaren in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien . . . 38.— 485 Eisenwaren in Verbindung mit feinen Materialien 100.— aus 486 Spielwaren aus Eisen oder Stahl, vergoldet oder versilbert oder in Verbindung mit feinsten Materialien .... 200.— Anmerkung zu Nr. 484 bis 486 des allgemeinen Tarifs. In der Klasse XXXVIII (Eisen und Eisenwaren) des allgemeinen Tarifs namentlich angeführte vergoldete oder versilberte Eisenwaren, dann alle in dieser Klasse besonders benannten Gegenstände, die wegen ihrer Verbindung in eine der drei vorgenannten Nummern fallen würden, jedoch mit Sätzen von mindestens 38.— Kronen, beziehungs- weise 100.— oder 240.— Kronen tarifiert sind, werden nach ihren speziellen Nummern behandelt. Allgemeine Aumerkung zur Klasse XXXVIII (Eisen und Eisen- waren) des allgemeinen Tarifs. Hinsichtlich der Bearbeitung, im Gegensatz zu roh, werden die bei Eisenwaren vorkommenden Bearbeitungsarten in drei Stufen unterschieden. " Dieser Unterscheidung entsprechend werden, sofern bei speziellen Nummern dieser Klasse einzelne Bearbeitungsarten nicht namentlich angeführt oder sonstige Ausnahmen festgesetzt sind, angesehen: a) als gewöhnlich bearbeitet: alle gescheuerten, gelochten, gebohrten oder mit eingeschnittenen Gewinden versehenen, sowie 38“