— 266 — Nummer des oͤsterreichisch- ungarischen allgemeinen rifs Benennung der Gegenstände Zollsatz für 100 Kilo- gramm Kronen alle ganz oder teilweise gefeilten, abgeschruppten, abgedrehten, abgeschmirgelten, gehobelten, geschliffenen oder mit einem groben Austrich versehenen; dann alle vernieteten, verschraubten oder in ähnlicher Weise nachträglich zusammengefügten Eisenteile, soweit sie nicht der weiteren Bearbeitung wegen unter b und c fallen. Dagegen wird das Beseitigen der Guß. und Preßnähte (Grate) durch Abmeißeln, Abschleifen (auch auf Schmirgel- scheiben), Feilen oder Bestoßen, das Ebnen von Bruchflächen, das Abstechen der Gußköpfe, dann bei Stahlguß das Vor. schruppen zum Zwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit, nicht als Bearbeitung angesehen. Stahlguß, der zum Iwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit bearbeitet (vorgeschruppt) ist, wird nur dann als roher Stahl- guß behandelt, wenn nachgewiesen wird, daß noch eine weitere Bearbeitung der vorgeschruppten Fläche zur Fertigstellung des Stückes erfolgt. Dieser Nachweis kann erbracht werden: 1. durch eine derartige Deformierung der vorgeschruppten Fläche (durch Meißelschläge oder Abnehmen eines Querspanes), daß dadurch eine weitere Bearbeitung unerläßlich erscheint; 2. durch zollamtliche Nachbeschau. Ohne Nachweis ist vorgeschruppter Stahlguß nur auf Grund von Erlaubnisscheinen für Maschinen- fabriken oder Maschinenwerkstätten als roher zu verzollen. b) als fein bearbeitet: alle ganz oder teilweise verzinnten, ver- zinkten, verbleiten, verkupferten, vermessingten, oxydierten, fein angestrichenen, gefirnißten, lackierten, bemalten, bronzierten oder emaillierten Eisenwaren; endlich als feinst bearbeitet: alle polierten, gravierten, vernickelten, mit Kupfer, Kupferlegierungen oder Aluminium plattierten Eisenwaren. Insofern im Tarife nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, unterliegen feinst bearbeitete Waren einem Zuschlage zum Zolle für die betreffende Ware, der für polierte Waren 35 Prozent, für gravierte, vernickelte, mit Kupfer, Kupfer- legierungen oder Aluminium plattierte Waren 50 Prozent be- trägt. Sind bei der betreffenden Ware besondere Zollsätze für die gewöhnliche oder feine Bearbeitung vorgesehen, so ist der Berechnung dieser Zuschläge der Zollsatz für die feine Be- arbeitung zugrunde zu legen.