— Zousatz rs*“z Benennung der Gegenstände für genble- # Kronen 637 Seife: a) gemeine . . . . .. 9.— b) feine, d. i. parfümierte oder in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Töpfen 36.— aus 638 Nachtlichte in Verbindung mit Schwimmern aus Kork, Kartenpapier oder anderem Material . .. .. .. .. .. . . . . . .. 36.— aus 640 Zündhölzchen ... 14.— 647 Bücher, Druckschriften, auch Kalender mit literarischen Beigaben, Zeitungen, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier beschriebenes, Akten und Manuskripte frei 648 Kupfer= und Stahlstiche, Steindrucke, Holzschnitte, Kunstdrucke in Farben und dergleichen; alle diese mit Ausnahme der zu Nr. 299 gehörigen Massenerzeugnisse der Bilddruckmanufaktur; Photographien frei Anmerkungen zur Klasse L des allgemeinen Tarifs. 1. Bücher, Kalender, Bilder (mit Ausnahme der zu Nr. 299 gehörigen Massenerzeugnisse der Bilddruckmannfaktur), Musiknoten usw., broschiert oder in Papier, Pappe, Buchbinderleinwand oder Leder gebunden, sind nach Nr. 647, beziehungsweise 648 zollfrei zu behandeln. Hierbei bleiben die etwa vorhandenen Schließen oder Beschläge aus unedlen (auch vergoldeten oder versilberten) Metallen außer Betracht. Das Vorhandensein von Gold- und Silberdruck und Gold- und Silberschnitt bleibt bei der Tarifierung gebundener Bücher usw. der Nr. 647 sowie bei der Tarifierung der zu Nr. 648 gehörigen Bilder außer Betracht. Bücher, Kalender, Bilder, Musiknoten usw. in Einbänden ganz oder teilweise aus anderen gewöhnlichen oder feinen, oder aus feinsten Materialien sind nach den entsprechenden Nummern der Klasse XXIX des allgemeinen Tarifs zu behandeln. Einbände, Mappen, Kartons u. dgl., in welche Bücher, Bilder usw. eingelegt oder eingeschoben sind, werden auch dann separat nach Be- schaffenheit des Materials verzollt, wenn es kenntlich ist, daß sie zu den eingelegten oder eingeschobenen Büchern, Bildern usw. gehören. Kinderbilderbogen und andere Bilder der Nr. 299, auch mit kurzem Text, gebunden, sowie Kinderbilderbücher sind nicht nach Nr. 648, sondern nach den Bestimmungen der Klasse XXIX des allgemeinen Tarifs zu behandeln. — Büchern beigebundene Bilder, auch wenn letztere an sich zu Nr. 299 gehören, sowie in den Text von Büchern eingeschaltete Illustrationen bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung) solche Druckerzeugnisse fallen unter Nr. 647.