— 290 — Artikel 4. Wenn die Rinderpest in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile auftritt, so steht dem anderen Teile das Recht zu, die Einfuhr von Wieder- käuern, Schweinen und tierischen Rohstoffen, sowie von giftfangenden Gegen- ständen für die Dauer der Seuchengefahr zu verbieten oder zu beschränken. Artikel 5. Wenn aus den Gebieten eines der vertragschließenden Teile durch den Vieh- verkehr eine ansteckende Tierkrankheit, hinsichtlich deren die Verpflichtung zur An- zeige besteht, nach den Gebieten des anderen Teiles eingeschleppt worden ist, so steht letzterem das Recht zu, die Einfuhr von Tieren aller derjenigen Gattungen für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten, auf welche der Ansteckungsstoff übertragbar ist. Ferner ist, wenn eine dieser Tierkrankheiten in den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile in bedrohlicher Weise herrscht, der andere Teil befugt, die Einfuhr von Tieren aller derjenigen Gattungen, auf die der Ansteckungsstoff übertragbar ist, für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten. Einfuhrverbote dürfen, wenn es sich um Rotz, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Räude der Einhufer, Bläschenausschlag der Einhufer und des Rindviehs, sowie um Krankheiten des Geflügels handelt, nur für Her- künfte aus den Ursprungsgebieten (Absatz 1) oder aus den von der Seuche be- troffenen Gebieten (Absatz 2) erlassen werden. Im Falle des Absatzes 2 gilt diese Bestimmung auch bei Lungenseuche des Rindviehs. Als Ursprungs= oder von der Seuche betroffene Gebiete im Sinne dieser Vorschrift gelten a) hinsichtlich der Lungenseuche: in Österreich die in der Anlage I näher bezeichneten Sperrgebiete, in Ungarn die Komitate, im Deutschen Reiche Bundesstaaten, Regierungsbezirke oder letzteren gleichstehende Verwaltungsbezirke; b) hinsichtlich der übrigen im Absatze 3 dieses Artikels aufgeführten Seuchen: in Österreich und in Ungarn die in der Anlage II näher bezeichneten Sperrgebiete, im Deutschen Reiche dieselben Gebiete wie zu a. Die Vorschriften der vorstehenden Absätze gelten auch für solche tierische Rohstoffe und Gegenstände, welche Träger des Ansteckungsstoffs sein können. Wegen der Einschleppung oder wegen des Herrschens der Tuberkulose finden Einfuhrverbote nicht statt. Die in den Seuchengesetzgebungen der vertragschließenden Teile enthaltenen Vorschriften, welchen zufolge im Falle des Ausbruchs von ansteckenden Tier- krankheiten an oder in der Nähe der Grenze zur Abwehr und Unterdrückung