— 291 — derselben der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenzbezirken, sowie der einen gefährdeten Grenzbezirk transitierende Verkehr besonderen Beschränkungen und Ver- boten unterworfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt. Artikel 6. Die vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, durch Kommissare in den Gebieten des anderen Teiles Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, über die Einrichtung von VWiehhöfen, Schlachthäusern, Quarantäneanstalten und dergleichen sowie über die Durchführung der bestehenden veterinärpolizeilichen Vorschriften an Ort und Stelle einziehen zu lassen. Einer vorgängigen Anmeldung der Kommissare bedarf es nicht. Die vertragschließenden Teile werden die Behörden allgemein anweisen, den Kommissaren des anderen Teiles, sobald sie sich als solche legitimieren, auf Wunsch Unter- stützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Artikel 7. Jeder der vertragschließenden Teile wird periodische Nachweisungen über den jeweiligen Stand der Tierseuchen erscheinen und dieselben dem anderen vertrag- schließenden Teile direkt zukommen lassen. Uber die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich die Behörden gegenseitig sofort direkt verständigen. Wenn in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile die Rinderpest aus- bricht, wird den Regierungen des anderen Teiles von dem Ausbruch und der Verbreitung derselben auf telegraphischem Wege direkt Nachricht gegeben werden. Artikel 8. Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel) Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zu- gehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen nach Maßgabe der gleichzeitig mit dem Viehseuchenübereinkommen vereinbarten Bestimmungen gereinigt und desinfiziert werden. Die vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 im Bereich eines Teiles vorschriftsmäßig vollzogene Reinigung und Desinfektion als auch für den anderen Teil geltend anerkennen. Artikel 9. Der Weideverkehr aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet: a) Die Eigentümer der Herden werden beim Grenzübertritt ein Verzeich- nis der Tiere, welche sie auf die Weide bringen wollen, mit der An- gabe der Stückzahl und der charakteristischen äußeren Merkmale der- selben zur Verifizierung (Prüfung und Beglaubigung) vorlegen. b) Die Rückkehr der Tiere wird nur nach Feststellung ihrer Identität bewilligt.