— 292 — Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teile der Herden oder auch nur an einem weniger als 20 Kilometer von dem Weideplatz entfernten Orte oder auf jener Straße, auf welcher die Rückkehr der Herde zur Grenzstation erfolgen soll, aus- bricht, so ist die Rückkehr des Viehs nach den Gebieten des anderen Teiles unter- sagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung usw.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Tiere nur unter Anwendung von durch die zu- ständigen Behörden zur Verhinderung der Sueuchenverschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen. Artikel 10. Die Bewohner von nicht mehr als 5 Kilometer von der Grenze entfernt liegenden Ortschaften können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Fuhrwerk gespannten Tieren über- schreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften. Diese Vergünstigung kann seitens der vertragschließenden Teile von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht werden: a) Jedes Gespann, welches die Grenze zu landwirtschaftlicher Arbeit oder im Gewerbebetrieb überschreitet, muß mit einem Zeugnisse des Orts- vorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall be- findet. Dieses Zeugnis muß den Namen des Eigentümers oder des Führers des Gespannes, die Beschreibung der Tiere und die Angabe des Umkreises (in Kilometern) des Grenzgebiets, in welchem das Ge- #am zu arbeiten bestimmt ist, enthalten. b) Überdies ist beim Austritte wie bei der Rückkehr ein Zeugnis des Orts- vorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher das Ge- spann kommt, und im Falle des Durchzugs durch das Gebiet einer anderen Gemeinde auch eine Bescheinigung der letzteren, womit bestätigt wird) daß die betreffende Gemeinde vollkommen frei von jeder Tier- seuche ist und daß auch in einem Umkreise von 10 Kilometern die Rinderpest und Lungenseuche nicht vorkommen. Dieses Zeugnis muß alle 6 Tage erneuert werden. Artikel 11. Die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Ubereinkommens etwa noch bestehenden, mit seinen Bestimmungen nicht vereinbaren Beschränkungen und Verbote sind außer Kraft zu setzen. Artikel 12. Das gegenwärtige Ubereinkommen ist bestimmt, das Viehseuchenüberein- kommen zwischen den vertragschließenden Teilen vom 6. Dezember 1891 zu ersetzen.