— 310 — Teile lediglich das gemäß Artikel 2 des Viehseuchenübereinkommens von der Orts- behörde auszustellende Ursprungszeugnis beizubringen. Im übrigen finden auf sie die Bestimmungen des angeführten Artikels 2 keine Anwendung. Als Grenzverkehr gilt der Verkehr mit Geflügel aus dem Grenzbezirke des einen vertragschließenden Teiles zur Verwendung in dem Grenzbezirke des anderen Teiles. 6. Als „vereinzelt“ ist das Auftreten einer Seuche dann anzusehen, wenn in einem Gehöft oder in einer Herde innerhalb acht Tagen bei einem Bestande von weniger als 20 Tieren nicht mehr als ein Tier, bei einem Bestande von 20 oder mehr Tieren nicht mehr als der zehnte Teil der Tiere erkrankt. 7. Die im Artikel 3 des Viehseuchenübereinkommens vorgesehene Zurück- sendung wird sich nur auf Tiere erstrecken, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren nachweislich in Berührung gekommen sind, insbesondere also auf Tiere, die in einem Eisenbahnwagen oder auf einem Schiffe gleichzeitig befördert oder auf derselben Station und derselben Rampe an einem und demselben Tage ent- oder verladen worden sind. 8. Die auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchenübereinkommens wegen der Einschleppung oder des Herrschens einer Seuche seitens eines der vertrag- schließenden Teile verfügten Verbote oder Verkehrsbeschränkungen sind spätestens außer Kraft zu setzen, sobald die Seuche, die zu der Maßregel Anlaß gegeben hat, amtlich für erloschen erklärt oder die Seuchenfreiheit des betreffenden Gebiets amtlich festgestellt worden ist und überdies folgende Fristen verstrichen sind: a) bei den im angeführten Artikel 5 Absatz 3 bezeichneten Seuchen 40 Tage;) b) bei allen anderen Seuchen 9 Monate. Dabei wird vorausgesetzt, daß die Vorschriften über die Fristen, nach deren Ablauf die amtliche Erklärung des Erlöschens einer Seuche erfolgen darf, in Österreich und in Ungarn dieselben sind wie im Deutschen Reiche. Herrschen beim Ablaufe der zu a und b genannten Fristen in dem von einem Verbot oder einer sonstigen Verkehrsbeschränkung betroffenen Gebiet andere Krankheiten, für welche die diesen Verfügungen unterworfenen Tiergattungen emp- fänglich sind, so verbleibt es bei den verfügten Maßregeln, bis die Voraussetzungen zu ihrer Aufhebung auch für diese Krankheiten zutreffen. 9. Für die Einfuhr von Rindern und Schafen, welche zur alsbaldigen Abschlachtung in öffentlichen, veterinärpolizeilich überwachten und mit den gehörigen Einrichtungen versehenen Schlachthäusern bestimmt sind, gelten, abgesehen vom Falle der Rinderpest und der Lungenseuche, folgende besondere Bestimmungen: à) Verbote dieser Einfuhr sollen nur dann stattfinden, wenn sie zur Sicherung der heimischen Viehzucht unabwendbar erscheinen. b) Wegen der minder leicht übertragbaren oder minder häufig vor- kommenden Krankheiten, z. B. Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Bläschenausschlag des Rindviehs, sollen solche Verbote nicht ausgesprochen werden.