— 313 — 13. Nach Artikel 9 des Viehseuchenübereinkommens zur Weide gebrachte Tiere dürfen in den freien Verkehr jenes Teiles, in dessen Gebiet sich die Weide befindet, übergehen, wenn rücksichtlich deren Gesundheit keine Bedenken bestehen, und wenn gegenüber ihrem Herkunftsorte veterinärpolizeiliche Verbote oder Be- schränkungen nicht vorliegen. 14. Für Rindvieh, das im Deutschen Reiche von Landwirten bayerischer, sächsischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz= oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen unter Inanspruchnahme der für diesen Verkehr auf Grund autonomer Ver- ordnungen gewährten seuchenpolizeilichen Erleichterungen eingeführt wird, können von den Regierungen der vertragschließenden Teile Normalgewichte vereinbart werden, die der Verzollung zum vertragsmäßigen Gewichtszoll zu Grunde zu legen sind. 15. Wenn bei der Handhabung des Viehseuchenübereinkommens zwischen den vertragschließenden Teilen Meinungsverschiedenheiten entstehen, so wird auf Verlangen eines dieser Teile die gutachtliche Außerung einer gemischten Kommission eingeholt werden. Diese Außerung wird bei der hiernach zu treffenden Entscheidung entsprechend gewürdigt werden. Jeder der vertragschließenden Teile ernennt für die Kommission zwei Mit- glieder. Die Kommission ist befugt, sich in Fällen, in denen sie sich nicht einigen kann, ein fünftes Mitglied zu kooptieren. Dieses fünfte Mitglied ist, wenn die Kommission sich hierüber nicht anders verständigt, in dem ersten Falle der Bildung einer gemischten Kommission aus den Angehörigen des einen und im zweiten Falle aus den Angehörigen des anderen der beiden vertragschließenden Teile und so abwechselnd aus den Angehörigen des einen oder des anderen Teiles zu wählen. Im ersten Falle dieser Art wird der vertragschließende Teil, dessen Angehörigen das fünfte Mitglied zu entnehmen ist, durch das Los bestimmt. Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Tatsache der Auswechselung der Ratifikationen des Viehseuchenüberein- kommens, auf welches es sich bezieht, als von den vertragschließenden Teilen gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung am 25. Januar 1905 in Berlin unterzeichnet. Graf von Posadowsky. Freiherr von Richthofen. Szögyény.