— 319 Reichs-Gesetzblatt. I| 9. Inhalt: Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Serbien vom August 1892. S. 310. — —* – (Nr. 3202.) Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Serbien vom # August 1892, vom „. November 1904. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der König von Serbien, anderer- seits, von dem Wunsche geleitet, den zwischen dem Deutschen Reiche und Serbien bestehenden Handels= und Zollvertrag vom *#7 August 1892 einer Revision zu unterziehen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zu diesem Vertrag abzu- schließen, und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Aus- wärtigen Amts, Oswald Freiherrn von Richthofen und Seine Majestät der König von Serbien: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Michael G. Militchevitch, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befun- denen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: Artikel 1. Der Handels- und Zollvertrag vom 2* August 1892 wird in nach- stehender Weise abgeändert: I. Artikel IV. Hinter Absatz 2 des Artikels IV wird nachstehender neuer Absatz eingefügt: „Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Handlungs- reisenden dürfen wohl Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen.“ Reichs. Gesetzbl. 1906. 47 Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1906.