II. Neuer Artikel. Hinter Artikel TV wird nachstehender Artikel eingefügt: „Artikel IVa. Die als Proben oder Muster dienenden zollpflichtigen Gegen- stände, die in das eine der beiden Länder von den Handlungsreisenden des anderen Landes eingebracht werden, sollen zollfrei zugelassen werden, falls den nachfolgenden, zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder Einlieferung in eine Niederlage erforderlichen Förmlichkeiten ent- sprochen wird: 1. Das Zollamt, über das die Proben oder Muster eingehen, er- mittelt den Betrag des darauf haftenden Zolles. Der Handlungs- reisende hat diesen Betrag bei dem Zollamte bar zu hinterlegen oder annehmbare Sicherstellung zu leisten. 2. Zum Zwecke der Festhaltung der Identität werden die einzelnen Proben oder Muster, soweit es angeht, durch Anbringung von Stempeln, Siegeln oder Bleien bezeichnet. Ausnahmsweise können die letzteren auf Behältnissen, welche mit den umschlossenen Gegen- ständen in unmittelbarer Berührung stehen, angebracht werden, wenn nach Ansicht des Eingangszollamts dieses Verfahren voll- ständige Sicherheit gewährt. Die Erkenmungsseichen die zur Wahrung der Identität der aus einem der beiden Länder ausgeführten und zur Wiedereinfuhr in dasselbe bestimmten Proben oder Muster amtlich angelegt worden sind, sollen gegenseitig anerkannt werden, und zwar in dem Sinne, daß die von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes angelegten Zeichen auch in dem anderen Lande zum Beweise der Identität dienen. Die beiderseitigen Zollämter dürfen jedoch weitere Erkennungszeichen anlegen, falls dies notwendig erscheint. 3 Es ist ein Abfertigungspapier auszustellen, welches enthalten soll: a) ein Verzeichnis der eingebrachten Proben oder Muster, in welchem die Gattung der Ware und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind b) eine Angabe über den auf den Proben oder Mustern haf- tenden Zoll und darüber, ob er hinterlegt oder sichergestellt worden ist; c) eine Angabe über das Erkennungszeichen (Stempel, Siegel oder Blei), das an den Proben oder Mustern oder gegebenen- falls an den Behältnissen angebracht worden ist;