— 321 d) die Frist, nach deren Ablaufe der hinterlegte Zollbetrag zu verrechnen oder der Zoll aus der bestellten Sicherheit einzu- ziehen ist, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Proben oder Muster innerhalb der Frist wieder ausgeführt oder in eine Niederlage eingeliefert worden sind. Die Frist darf zwölf Monate nicht überschreiten. 4. Für die Erteilung des Abfertigungspapiers und die Bezeichnung der Musterstücke zur Festhaltung der Identität werden Kosten mit Ausnahme des Stempels nicht erhoben. 5. Die Proben oder Muster können sowohl über das Eingangszgoll= amt als auch über jedes andere zur Abfertigung von Proben oder Mustern befugte Zollamt wieder ausgeführt werden. 6. Werden vor Ablauf der gestellten Frist (34) die Proben oder Muster einem zur Abfertigung befugten Amte zum wecke der Wiederausfuhr oder der Einlieferung in eine Niederlage vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch eine Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind) für welche das Abfertigungspapier beim Eingang erteilt worden ist. So- weit in dieser Hinsicht keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wiederausfuhr oder die Einlieferung in die Niederlage und erstattet den bei der Einfuhr hinterlegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Verfügung. « III. Artikel V. Der Artikel erhält nachstehende Fassung: „Artikel V. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich) den gegenseitigen Verkehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen sind nur zulässig: 1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Um- ständen; 2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit; 3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; 4. behufs Durchführung der inneren Gesetzgebung, soweit durch diese die Erzeugung, die Beförderung, der Vertrieb oder der Verbrauch gewisser Gegenstände verboten oder eingeschränkt wird." 47