— 323 — VIII. Neuer Artikel. Hinter Artikel IX wird nachstehender Artikel eingefügt: „Artikel IX a. Die für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder von Kor porationen erhobenen inneren Abgaben, welche die Herstellung, die Erzeugung oder den Verbrauch einer Ware im Gebiete eines der ver- tragschließenden Teile belasten oder belasten werden, sollen unter keinem Vorwand die Erzeugnisse des anderen Teiles in stärkerer oder lästigerer Weise treffen, als die einheimischen Erzeugnisse der gleichen Art. Die Exrzeugnisse des einen vertragschließenden Teiles können bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles nur dann mit solchen Abgaben belastet werden, wenn diese Erzeugnisse im Inland ebenfalls hergestellt werden und derselben Abgabe unter- worfen sind.“ IX. Neuer Artikel. Hinter Artikel IX a wird nachstehender Artikel eingefügt: „Artikel IX b. Auf Eisenbahnen soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit und Art der Abfertigung ein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile gemacht werden. Insbesondere sollen für die aus Serbien nach einer deutschen Station oder durch Deutschland beförderten Gütersendungen auf den deutschen Bahnen keine höheren Tarife angewendet werden, als für gleichartige deutsche oder ausländische Erzeugnisse in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke. Das gleiche soll auf den serbischen Bahnen für Gütersendungen aus Deutschland gelten, die nach einer serbischen Station oder durch Serbien befördert werden. Ausnahmen sollen nur zulässig sein, soweit es sich um Trans¬ porte zu ermäßigten Preisen für öffentliche oder milde Zwecke handelt.“ X. Neuer Artikel. Hinter Artikel IX b wird nachstehender Artikel eingefügt: „Artikel IX c. Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen