— 327 — Persönlichkeit zum Schiedsrichter bestellt und daß die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmanne wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen. Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschließenden Teile auch andere als die im Absatz 1 bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder An- wendung, des gegenwärtigen Vertrags zum schiedsgerichtlichen Austrag ringen. Artikel 2. Das Schlußprotokoll zum Handels= und Zollvertrage vom *) August 1892 wird in nachstehender Weise abgeändert: I. Neue Bestimmungen zu Artikel III. Die nachstehenden Bestimmungen werden eingefügt: „Zu Artikel III. Man ist darüber einig, daß die deutschen Reichsangehörigen in Serbien als Mieter von unbeweglichen Sachen von der Einquartierung befreit sind. Ebenso besteht Einverständnis darüber, daß die Deutschen in Serbien von der Fuhrparksteuer (Comora) befreit bleiben sollen, sofern sie nicht als Eigentümer unbeweglicher Sachen in Serbien zur Ent- richtung dieser Steuer verpflichtet sind. Durch die Bestimmung in Absatz 2 des Artikels III werden die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in keiner Weise berührt.“ II. Neue Bestimmung zu Artikel IV a. Die nachstehende Bestimmung wird eingefügt: Die Königlich Serbische Regierung verpflichtet sich, die zur Zeit auf drei Monate festgesetzte Frist, binnen welcher die zollfreie Wieder- ausfuhr der Muster erfolgen kann (vgl. Ziffer 3, litera d des Artikels IV a), während der Dauer dieses Zusatzvertrags nicht zu verkürzen.“ III. Neue Bestimmungen zu Artikel V. Die nachstehenden Bestimmungen werden eingefügt: "„Zu Artikel V. Unter dem in Artikel 1, III, Absatz 2, Ziffer 3 des gegenwärtigen Zusatzvertrags vorgesehenen Vorbehalt wird die Kaiserlich Deutsche Reichs. Gesetzbl. 1906. 48