— 329 — VII. Neue Bestimmungen zu Artikel IX k. Die nachstehenden Bestimmungen werden eingefügt: „Zu Artikel IX k. Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten und zweiten Absatzes des Artikels IX k ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen fol- gendes vereinbart: Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiet des beklagten Teils, beim zweiten Streitfall im Gebiet des anderen Teils und so abwechselnd in dem einen oder dem anderen Gebiet, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragschließenden Teil bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schieds- gericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts, das nach Stimmenmehrheit entscheidet. Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgericht selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des Absatzes 1 abgewichen werden. Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.“ Artikel 3. Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll in Kraft treten mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem Tage ab, an dem die beiden vertragschließenden Teile sich zu diesem Zwecke verständigt haben werden. Das Inkrafttreten des gegenwärtigen Zusatzvertrags soll jedoch nicht vor dem 1. Januar 1906 und nicht nach dem 1. Juli 1906 erfolgen. Nach der Inkraftsetzung des Zusatzvertrags soll der bestehende Handels- und Zollvertrag vom * August 1892 mit den durch den Zusatzvertrag herbei- geführten Anderungen und Ergänzungen bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben. 48“