Reichs-Gesetzblatt. 10. Inhalt: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend die Errichtung deutscher Zell- abfertigungsstellen auf den linksrheinischen Bahnhöfen in Basel. S. 349. (Nr. 3203.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend die Er- richtung deutscher Zollabfertigungsstellen auf den linksrheinischen Bahnhöfen in Basel. Vom 16. August 1905. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossen- schaft anderseits, von dem Wunsche geleitet, auch nach Fertigstellung der neuen Bahnhofsanlagen der schweizerischen Bundesbahnen in Basel die Zollabfertigung im Verkehre zwischen beiden Ländern in ähnlicher Weise wie bisher zu erleichtern, haben zu diesem Zwecke Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Seine Exzellenz Herrn Wirklichen Geheimen Rat Dr. Alfred von Bülow, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Deutschen Reichs bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft) Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Bundespräsidenten Marc Ruchet, welche folgenden Vertrag vereinbart und festgestellt haben: Artikel 1. Auf den auf schweizerischem Gebiete gelegenen linksrheinischen Bahnhöfen zu Basel werden folgende Kaiserlich Deutsche (elsaß lothringische) Zollabfertigungs- stellen errichtet: 1. Auf dem Personenbahnhofe S. B. B. eine Abfertigungsstelle zur zoll- amtlichen Revision und Abfertigung der über St. Ludwig nach Deutsch- land reisenden Personen und ihres Gepäcks, sowie zur zollamtlichen Vorabfertigung der zur Einfuhr nach Deutschland über St. Ludwig bestimmten Poststücke; Reichs-Gesetzbl. 1906. 52 Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1906.