— 356 — Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage mit Serbien vom 21. August 1892, vom 29. November 1904, diesen Ländern zugestanden worden sind. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 26. Februar 1906. (#. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow.