— 369 — Schürffelde vom Schürfen und vom Bergbau auf die im § 1. II bezeichneten Mineralien aus (Schließung des Schürffeldes). Die Schürffelder haben, vorbehaltlich etwaiger Ausfälle durch Rechte Dritter, in wagerechter Erstreckung die Form eines Rechtecks, und zwar betragen die Seitenlinien eines Edelmineralschürffeldes höchstens vierhundert zu zweihundert Meter, eines gemeinen Schürffeldes höchstens zwölfhundert zu sechshundert Meter. § 24. Die Belegung des Schürffeldes hat in der Weise zu erfolgen, daß an einer in die Augen fallenden Stelle, tunlichst in der Mitte des Schürffeldes, ein deutlich erkennbares Merkmal aufgerichtet und unterhalten wird. Auf dem Merk- male sind in haltbarer Schrift anzugeben: 1. der Name des Schürfers; 2. die Art des Schürffeldes (Edelmineralschürffeld, gemeines Schürffeld); 3. der Tag und die Stunde der Aufrichtung des Merkmals; 4. behufs Unterscheidung mehrerer von demselben Schürfer in demselben Verwaltungsbezirke belegter Schürffelder eine Ordnungsnummer. Zu beiden Seiten des Merkmals sind geradlinige, mindestens zwei Meter lange Gräben zu ziehen, welche die Richtung der Langseiten des Schürffeldes bezeichnen. Soll das Merkmal nicht mit dem Mittelpunkte des Schürffeldes zusammenfallen, so ist auch die Lage des Merkmals zu den Eckpunkten oder zum Mittelpunkte des Schürffeldes anzugeben. Der Gouverneur kann andere Vorschriften über die Form und Beschaffenheit des Merkmals erlassen. Das Aufrichten von Schürfmerkmalen darf nur in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang erfolgen. § 25. Entspricht das Merkmal den im § 24 Abs. 1 vorgeschriebenen oder gemäß § 24 Abs. 3 vom Gouverneur vorzuschreibenden Erfordernissen nicht, so tritt die Schließung des Schürffeldes nicht ein. § 26. Binnen zwei Wochen nach Belegung des Schürffeldes müssen dessen Eck- punkte durch deutlich sichtbare, wenigstens ein Meter hohe Pfähle oder Stein- male, an welchen die im § 24 Abs. 1 vorgeschriebenen oder gemäß § 24 Abs. 3 vom Gouverneur vorzuschreibenden Angaben vermerkt sind, kenntlich gemacht sein. Falls die Eckpunkte unzugänglich sind, ist ihre Lage anderweit derart kenntlich zu machen, daß sie in der Natur ohne weiteres ersichtlich ist. Wird der Vorschrift des Abs. 1 nicht genügt, so hört die Schließung des Schürffeldes auf. Die gleiche Folge tritt ein, wenn die zulässige Feldesgröße überschritten oder wenn von der vorgeschriebenen Form wesentlich abgewichen wird. Kenntlichmachung der Schürffeld. grenzen.