— 377 — § 57. Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, innerhalb zweier Jahre nach der Begründung des Bergwerkseigentums (§ 49 Abs. 1) einen ordnungsmäßigen, der Beschaffenheit des Mineralvorkommens entsprechenden Bergwerksbetrieb selbst oder durch andere zu beginnen und ununterbrochen fortzusetzen, es sei denn) daß er an der Erfüllung dieser Verpflichtungen durch Umstände gehindert wird, die er nicht zu vertreten hat. Die Bergbehörde kann für die Erfüllung dieser Ver- pflichtungen eine Nachfrist festsetzen. Die Bergbehörde entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs, ob ein Betrieb im Sinne der vorstehenden Bestimmung vorhanden ist. Der Gouverneur kann bestimmen, daß der Betriebspflicht in einzelnen Teilen des Schutzgebiets durch die jährliche Verausgabung einer gewissen Geld- summe sowie durch den Nachweis der Beschäftigung einer gewissen Zahl von Arbeitern genügt wird. Er kann auch die im Abs. 1 bezeichnete zweijährige Frist allgemein oder in einzelnen Fällen bis auf ein Jahr herabsetzen. Kommt der Bergwerkseigentümer den durch die Vorschriften der Abs. 1, 3 begründeten Verpflichtungen nicht nach, so kann die Bergbehörde die Aufhebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 einleiten. § 58. Der Bergwerkseigentümer hat die Eröffnung des Bergwerksbetriebs vor der Eröffnung, jede wesentliche Anderung des Betriebs vor Eintritt der Anderung sowie die vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkte der Einstellung der Bergbehörde oder der anderweit von dem Gouverneur bezeichneten Behörde schriftlich oder zu Protokoll anzuzeigen. Der Bergwerkseigentümer ist ferner verpflichtet, die beabsichtigte Förderung eines bis dahin nicht gewonnenen Minerals der im Abs. 1 bezeichneten Behörde in gleicher Weise anzuzeigen. Der Gouverneur kann weitere Vorschriften über die Erstattung dieser Anzeige erlassen. § 59. Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, über die Förderung, deren Wert § 64 Abs. 1), die Belegschaft und die gezahlten Löhne Buch zu führen. Die Bergbehörde oder die anderweit von dem Gouverneur bezeichnete Behörde ist befugt, von den danach zu führenden Büchern jederzeit Einsicht zu nehknen. Der Gouverneur kann weitere Vorschriften über die Einrichtung der Buch- führung erlassen. Er kann bestimmen, daß der Bergwerkseigentümer der Berg- behörde oder einer von ihm zu bezeichnenden anderen Behörde zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Formen Nachweisungen aus den zu führenden Büchern beizubringen hat. Vetriebszwang. Anzeige. Buchführung der Bergwerks- cigentümer.