§ 65. Wer mit der Zahlung einer Feldessteuer oder Förderungsabgabe länger als zwei Monate im Verzuge bleibt, verwirkt die Zahlung einer Zuschlagsabgabe in Höhe von einem Viertel des fälligen Betrags. Nach erfolgter Verwirkung ist der Säumige zur Zahlung aufzufordern. § 66. Erfolgt die Zahlung der fälligen Feldessteuer oder Förderungsabgabe und des nach § 65 verwirkten Zuschlags auch binnen weiteren zwei Monaten nach der Aufforderung nicht, so hat die Bergbehörde die Beitreibung der schuldigen Beträge anzuordnen. Verläuft die Beitreibung ergebnislos, so kann die Bergbehörde die Auf- hebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 einleiten. § 67. Die sich aus den Vorschriften der §§ 51 bis 66 ergebenden Rechte und Pflichten des Bergwerkseigentümers gehen im Falle der Ubertragung des Nutzungs- rechts an dem Bergbaufeld auf den Nutzungsberechtigten über. § 68. Im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigentums (§ 57 Abs. 4, § 60 Abs. 3) § 66 Abs. 2) entscheidet die Bergbehörde unter Ausschluß des Rechts- wegs, inwieweit der Wegnahme der Zimmerung und Mauerung des Gruben- gebäudes, der unterirdischen Fahr= und Betriebsvorrichtungen sowie der sonstigen Anlagen polizeiliche Gründe entgegenstehen. C. Von der Aufhebung des Bergwerkseigentume. § 69. Die Einleitung des Verfahrens wegen Aufhebung des Bergwerkseigentums (§ 57 Abs. 4, § 60 Abs. 3, § 66 Abs. 2) wird von der Bergbehörde durch einen Beschluß ausgesprochen. § 70. Der Bergwerkseigentümer ist befugt, binnen drei Monaten vom Ablaufe des Tages, an dem ihm der Beschluß (§ 69) bekanntgemacht ist, gegen die Berg- behörde auf Aufhebung des Beschlusses zu klagen. Geschieht das nicht, so ist das Einspruchsrecht erloschen. Die Beschwerde (§ 4) ist ausgeschlossen. § 71. Erhebt der Bergwerkseigentümer keine Klage oder wird die Klage rechts- kräftig abgewiesen, so wird der Beschluß von der Bergbehörde den bekannten dinglich Berechtigten besonders und außerdem öffentlich bekanntgemacht. Reichs. Gesetzbl. 1906. 58 Zuschlag bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Feldessteuer oder der Förderungs. abgabe. Aufhebung des Bergwerks. eigentums bei Säumigkeit in der Abgabenzahlung. Wegnahme von Betriebs. vorrichtungen nach Aufhebung des Bergwerks. eigentums. Einleitungsbeschluß. Klage gegen den Einleitungs- beschluß. Bekanntmachung des Einleitungs- beschlusses.