— 381 — IV. Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden und den Eigentümern von Grundstücken sowie den zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten. A. Von der Grundabtretung. § 76. Insoweit für den Betrieb des Bergbaues einschließlich der dazugehörigen Anlagen (§§ 52, 53) 54) die Benutzung fremden Grund und Bodens notwendig ist. kann der Bergbautreibende die Uberlassung der Benutzung verlangen. Die berlassung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses ver- sagt werden. Die Benutzung des mit Wohn= oder Wirtschaftsgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden Gartenanlagen und ein- gefriedigten Hofräume kann der Bergbautreibende nicht verlangen. § 77. Der Bergbautreibende ist verpflichtet, den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten für die entzogene oder verminderte Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben. § 78. Tritt durch die Benutzung eine Wertverminderung des Grundstücks oder einer darauf ruhenden Dienstbarkeit ein, so muß der Bergbautreibende bei der Rückgabe des Grundstücks den Minderwert ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundeigentümer wie auch der Dienstbarkeitsberechtigte schon bei der Uberlassung zur Benutzung die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Auch kann der Grundeigentümer, wenn das Grundstück nicht mehr zweckmäßig würde benutzt werden können, fordern, daß der Bergbau- treibende, statt den Ninderwert zu ersetzen, das Eigentum des Grundstücks und seines Zubehörs erwerbe. § 79. Wenn feststeht, daß die Benutzung länger als drei Jahre dauern wird, oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergbautreibende das Eigentum des Grundstücks und seines Zubehörs erwerbe. § 80. Bezieht sich die Benutzung nur auf einen Teil eines Grundstücks, so kann in den Fällen des § 78 Satz 3) § 79 nur die Erwerbung dieses Teiles verlangt werden, es sei denn, daß der übrigbleibende Teil nicht mehr zweckmäßig würde benutzt werden können. 58“ Benutzung des Grund und Bodens zur Anlage von Betriebs. einrichtungen. Entschädigung für entzogene oder ver. minderte Nutzung. Ersatz für Wert- verminderung. Verpflichtung des Bergbautreibenden zum Grunderwerbe.