Sonder. berechtigungen. 4. wer unbefugt in einem fremden Schürf= oder Bergbaufeld oder im Bergfreien anstehende Mineralien in der Absicht wegnimmt, sie sich rechtswidrig anzueignen; 5. wer bei Ausübung seines Bergbaurechts wissentlich die Grenze seines Bergbaufeldes überschreitet; 6. wer im Falle des § 59 über die Förderung, deren Wert, die Beleg- schaft, die gezahlten Löhne und die sonstigen vom Gouverneur vor- geschriebenen Gegenstände nicht Buch führt oder dabei wissentlich unrichtige Eintragungen oder Angaben macht; wer den Vorschriften des § 60 zuwiderhandelt; wer die im § 88 vorgeschriebene Fundanzeige nicht in der vorgeschriebe- nen Frist oder Form oder wer gegen besseres Wissen eine unwahre Fundanzeige erstattet; 9. wer Anlagen der im § 68 bezeichneten Art gegen die Entscheidung der Bergbehörde oder, bevor eine solche Entscheidung ergangen ist, wegnimmt. □ § 90. Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und im Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften der §§ 11, 22, 24, 32 und 33 zuwiderhandelt; 2. wer die in den §§ 28, 30 und 58 vorgeschriebenen Anzeigen und Nach- weisungen nicht rechtzeitig erstattet; 3. wer als Bergbautreibender aus Fahrlässigkeit die Grenzen seines Berg- baufeldes überschreitet. § 91. Eingeborenen gegenüber finden außer den in den §§ 89, 90 angedrohten Strafen auch diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die ’* gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind. VII. Schlußbestimmungen. § 92. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch in denjenigen Gebieten Anwendung, in denen Personen oder Gesellschaften oder dem Landesfiskus Berg- rechte auf Grund einer vom Reichskanzler oder vom Auswärtigen Amte, Kolonial- Abteilung, erteilten oder bestätigten Sonderberechtigung zustehen, soweit sich nicht aus dem Inhalte der Berechtigung ein anderes ergibt. § 93. Der Reichskanzler kann Sonderberechtigungen zum ausschließlichen Schürfen oder Bergbau für bestimmte Gebiete erteilen.