In solchen Gebieten gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sich nicht aus dem Inhalte der Sonderberechtigung ein anderes ergibt. § 94. Den im Schutzgebiete dienstlich tätigen Beamten und Militärpersonen ist ohne Genehmigung des Reichskanzlers das Schürfen und der Bergbau im Schutz- gebiet untersagt. An den von solchen Personen durch Schürfarbeiten oder durch den Bergbau ohne Genehmigung gewonnenen Mineralien (§ 1) erwirbt der Landes- fiskus das Eigentum mit der Gavoinnung. § 95. Soweit die auf das Bergwesen bezüglichen Rechtsverhältnisse nicht durch diese Verordnung geregelt sind, ist der Reichskanzler zu dieser Regelung ermächtigt. Er kann insbesondere bestimmen, daß diese Verordnung auch auf die Aufsuchung und Gewinnung anderer als der im § 1 bezeichneten Mineralien Anwendung findet. Der Reichskanzler kann ferner für den Geltungsbereich dieser Verordnung oder Teile desselben: 1. die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen verlängern, 2. die Zuständigkeit der Behörden abweichend von dieser Verordnung regeln, 3. für das Schürfen und den Bergbau auf Edelsteine sowie auf andere Edelmineralien, soweit letztere auf der angeschwemmten Lagerstätte auf- treten, abweichende Vorschriften erlassen, 4. die Erlaubnis zum Schürfen von der Lösung eines Schürfscheins ab- hängig machen und vorschreiben, daß ein Schürfer nicht mehr als eine bestimmte Anzahl Schürffelder belegen darf, 5. die Schürffeldgebühr, die Feldessteuer sowie die Förderungsabgabe er- mäßigen oder erhöhen. § 96. Die in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten werden in dessen Vertretung durch das Auswärtige Amt (Kolonial-Abteilung) wahrgenommen. § 97. Die bisherigen auf das Bergwesen im Geltungsbereiche dieser Verordnung bezüglichen Vorschriften werden unbeschadet der Weitergeltung der im § 92 be- zeichneten Sonderberechtigungen aufgehoben. Eine in Gemäßheit der bisherigen Vorschriften erteilte Schürferlaubnis bleibt bis zu ihrem Ablauf in Kraft. Der Gouverneur kann mit Zustimmung des Reichskanzlers weitere Ubergangs- bestimmungen in Ansehung der auf Grund d#r bisherigen Vorschriften erworbenen Schürf- und Bergbaurechte treffen. Verbot des Schürfens und Vergbaues für Beamte und Militärpersonen. Befugnis des Reichskanzlers zum Erlaß ergänzender und abändernder Vor- schriften. Inkrafttreten der Verordnung.