— 388 — (r. 3210.) Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Umzugskosten der Reichsbeamten. Vom 4. März 1906. . Zur Ausführung der gemäß § 18 des Reichsbeamtengesetzes erlassenen Ver- ordnungen über die Umzugskosten der Reichsbeamten wird auf Grund des § 23 der Verordnung vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) folgendes bestimmt: 1. Umzugskosten sind nur dann zu vergüten, wenn der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem der Umzug infolge Versetzung stattfindet, zu verschiedenen Gemeindebezirken gehören. 2. Einer in den Reichsdienst übernommenen Person (§ 21 der Verordnung vom 25. Juni 1901) sollen, falls ihr freie Beförderung ihres Umzugs- guts auf Staatskosten zuteil wird, nicht auch noch Transportkosten aus der Reichskasse gewährt werden; die geeignetenfalls von der obersten Reichsbehörde festzusetzende Vergütung für Umzugskosten hat sich viel- mehr in Grenzen der verordnungsmäßigen allgemeinen Umzugskosten zu halten. 3. Als kürzeste fahrbare Straßenverbindung, welche der Berechnung der Transportkostenvergütung zu Grunde zu legen ist, gilt, ohne Unter- schied, ob der Weg durch das Inland oder durch das Ausland führt, falls der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem der Beamte versetzt ist, 100 Kilometer oder mehr voneinander entfernt sind und zur Beförderung des Umzugsguts Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Schiffe benutzt werden können, die kürzeste Schienen= oder Waseerstraße zu- züglich der etwa zurückzulegenden Landwegstrecke zwischen dem Anfangs- oder Endorte des Umzugs und der zunächstgelegenen Bahnstation oder Anlegestelle. Kommen für den Umzug mehrere Bahnlinien oder Wasserstraßen in Frage) so ist diejenige zu Grunde zu legen, bei welcher die Eisen- bahn= oder Waseerstrecke zuzüglich der etwa zurückzulegenden Landweg- strecke zwischen dem Anfangs= oder Endorte des Umzugs und der zunächstgelegenen Bahnstation oder Anlegestelle der betreffenden Bahn- linie oder Wasserstraße die kürzeste Gesamtentfernung ergibt. Anschlußlandwege unter 2 Kilometer, von der Ortsgrenze gerechnet, bleiben bei Berechnung der kürzesten Schienen= oder Wasserstraße außer Betracht. 4. Wenn der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem der Beamte versetzt ist, weniger als 100 Kilometer voneinander entfernt sind oder wenn bei längeren Entfernungen zur Beförderung des Umzugsguts Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Schiffe nicht benutzt werden können, so gilt als kürzeste fahrbare Straßenverbindung, ohne Unterschied, ob der Weg durch das Inland oder durch das Ausland führt, der kürzeste fahrbare Landweg.