— 390 — II. In Nr. XXX V a Abs. (6) wird vor den Worten sofern diese Patronen“ eingefügt: Patronen aus Permonit (ein Gemenge von je höchstens 30 bis 40 Teilen Ammoniaksalpeter und Kaliumperchlorat mit Zusatz von Trinitrotoluol, Natronsalpeter, Leimgelatine und Mehl) III. In Nr. XXXV a Abschnitt A zu 6: IV. a) Anstatt des ersten Satzes im Abs. (1) wird gesetzt: (1) Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, zu deren Hülsen kein gefettetes oder geöltes, wohl aber paraffiniertes Papier verwendet sein darf, sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen und in den Paketen mittels Wellpappe so zu verpacken, daß sie schichtweise in ihrer Lage festgehalten werden. Die Pakete sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, so fest einzusetzen, daß sie sich nicht gegen- einander verschieben können. b) Folgende neue Absätze (e) und (6) werden eingeschaltet: (2) Die zur Verpackung dienenden Kisten sind an zwei gegenüberliegenden Schmalseiten mit zuverlässigen Handgriffen oder Handleisten zu versehen; bei Fässern und Tonnen sind solche Handgriffe nicht erforderlich, wenn durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe gegeben ist. (3) Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sendungen findet die Vorschrift im Abs. (1) wegen Benutzung von Wellpappe bei der Verpackung wie auch der Abs. (2) keine Anwendung. c) Die bisherigen Absätze (2) und (3) erhalten die Bezeichnungen (4) und (5). IV. In Nr. XXXVe erhält der mit „Glückauf“ beginnende Absatz folgende Fassung: Glückauf (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen oder Zucker, Stärke, Harz, fettem Ole oder mehreren dieser Stoffe und Kupferoxalat, mit oder ohne Zusatz von Kalisalpeter, Natronsalpeter, Dinitrobenzol), V. Die Nr. XLV wird folgendermaßen geändert: 1. Die jetzigen Bestimmungen werden als Abschnitt A bezeichnet. 2. Als Abschnitt B wird nachgetragen: B. Fettgas — reines sowie Fettgas mit einem Zusatze von höchstens 30 Prozent Azetylen — in einer Ver-