— 392 — Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten. (B. v.) A. Allgemeines. Die nachstehenden Bestimmungen enthalten das Mindestmaß der Anforderungen, denen die im Abschnitte C aufgeführten Beamten in ihrer Eigenschaft als Betriebs= und Bahnpolizeibeamte genügen müssen. Den Landesaufsichts- behörden bleibt überlassen, die Anforderungen, die an diese Beamten vom Standpunkte des Verkehrs zu stellen sind, festzusetzen. Die selbständige Wahrnehmung der Dienstverrichtungen der in diesen „Bestimmungen“ aufgeführten Beamten darf nur Personen übertragen werden, die die dabei bezeichneten Erfordernisse erfüllen. Beamte, denen die Dienstverrichtungen verschiedener Klassen zugleich über- tragen sind, müssen, auch wenn dieses Verhältnis durch die Amtsbezeichnung nicht besonders ausgedrückt ist, die Befähigung für sämtliche ihnen über- tragenen Dienstverrichtungen besitzen. Als Probezeit ist die Zeit der praktischen Ausbildung und Vorbereitung unter der Uberwachung eines zur selbständigen Wahrnehmung des Dienstes befähigten Beamten anzusehen. Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke finden die Bestimmungen über das Alter — B1 — und über die Dauer der vorbereitenden Beschäftigung und Probezeit — C3 bis 7, 9 bis 18 und 20 — keine Anwendung. Militäranwärtern, die die Befähigung zum Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten bei der Betriebsabteilung der Militäreisenbahn erworben haben, ist beim Eintritte bei einer Eisenbahnverwaltung die vorbereitende Beschäftigung für den gleichen Dienstzweig anzurechnen, wenn nicht im Einzelfalle besondere Gründe dagegen sprechen. Hinsichtlich der unter C1 bis 18 und 20 aufgeführten Beamten bleibt den Eisenbahnverwaltungen — unbeschadet der Vorschriften über Probezeit oder praktische Beschäftigung — überlassen, wie sie sich die Uberzeugung von dem Vorhandensein der Befähigung verschaffen. Die Lokomotivführer haben eine Prüfung vor einem höheren maschinentechnischen und einem betriebs-