— 397 — (6) Kenntnis der Vorschriften über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen. (7) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienst- kreis des Rangiermeisters berühren. (8) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser, Schaffner, Zugführer, Bahnwärter, Weichensteller, Vorsteher und Aufseher der Stationen, Lokomotiv- führer und Wagenmeister, soweit sie den Dienstkreis des Rangiermeisters berühren. (9) Sechsmonatige Beschäftigung im Rangierdienste. Bem. Beamte, die die Befähigung als Fahrdienstleiter, Vorsteher oder Aufseher eines Bahnhofs — C14, 15, 16 und 17 — besitzen, können die Verrich- tungen des Rangiermeisters wahrnehmen, auch wenn sie die Anforderung an die praktische Ausbildung — Siffer 9 — nicht erfüllt haben. Bei ein- fachen Verhältnissen können die Verrichtungen des Rangiermeisters auch dem Zugführer übertragen werden. 8. Schrankenwärter. (1) Kenntnis der auf unfahrbaren Gleisstrecken zu treffenden Sicherheits- vorkehrungen. (2) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen. (3) Kenntnis der Handhabung der Läutewerke. Bem. Diese Bestimmungen gelten auch für die im Schrankendienste beschäftigten Frauen. 9. Bahnwärter. (1)Kenntnis aller bei der Unterhaltung des Oberbaues und der Weichen vorkommenden Arbeiten und der dazu erforderlichen Stoffe, Geräte und ihrer Verwendung. (2) denntnis der in dem Dienstbezirke vorkommenden Arten von Schranken und ihrer Bedienung. « (3) Kenntnis des Zweckes und der Bedienung der Signaleinrichtungen und der Handhabung der Läutewerke. (4) Fertigkeit im Gebrauche der Vorrichtungen zum Herbeirufen von Hilfe, wenn sie im Dienstbezirke vorhanden sind. (5) Kenntnis der Vorschriften über die auf unfahrbaren Gleisstrecken zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen. (6) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen. (7) Kenntnis der Vorschriften über die Benutzung der Klein= und Arbeits- wagen. (8) Kenntnis der Vorschriften über die Beaufsichtigung und Unterhaltung der Telegraphenieitungen. (9) ntnis der Dienstanweisung für Schrankenwärter. (10) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienst- kreis des Bahnwärters berühren. (11) a) Dreimonatige Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung des Oberbaues und dreimonatige Beschäftigung im Bahnbewachungs- und Signaldienst einer im Betriebe befindlichen Bahn, oder 60“