40 — Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 403. (Nr. 3213.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Ulberein- kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 3. März 1906. D. dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf die dieses Über- einkommen Anwendung findet (Ausgabe von 1905, Reichs-Gesetzbl. von 1905 S. 157), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderungen in der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahntransport mitgeteilten Fassung neu aufgestellt worden: Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet. Ausgabe vom Januar 1906. Deutschland. A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Babnstrecken. I. Staats= und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen. 1. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 2. Militäreisenbahn. 3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen — sowie die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit Ausschluß: der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahnen. Reichs-Gesebl. 1906. 61 Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1906.