— 431 — (Nr. 3218.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII: der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 19. März 1906. Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird zum Zwecke von Versuchen folgendes verfügt: Im Verkehre zwischen Eidelstedt und Rendsburg dürfen bis zum 31. März 1907 ungereinigte Knochen unverpackt in besonders ein- gerichteten bedeckten Privatgüterwagen befördert werden. Die Wagen müssen entweder mit vollkommen dichtem Verschluß oder mit Einrich- tungen versehen sein, die eine wirksame Durchlüftung der Ladung ge- währleisten. Berlin, den 19. März 1906. Das Reichs-Eisenbahnamt. Schulz. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stäcke des Reichs.Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.