— 444 — Die Ausgabe nach dem Etat über den Reichs-Invalidenfonds für das Rechnungsjahr 1905 an die Bundesstaaten und an Elsaß-Loth= ringen zur Gewährung von Beihilfen an hilfsbedürftige Kriegsteilnehmer unter Kapitel 83 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben für die Monate April und Mai 1906 ist von einer Summe von 16 600 000 Mark zu berechnen. Dem Verteilungsmaßstab ist der 1. März 1906 zu Grunde zu legen. Für Ubungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes sowie zum Ankaufe, Transport und zur Unterhaltung der Remonten kann die Militärverwaltung den Gesamtbetrag der in dem Jahres-Etat für 1905 in Ansatz gebrachten Summen verwenden. 2. Die Matrikularbeiträge sind bis je zum zwölften Teile der durch den Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905 festgestellten Summen, insoweit nicht deren Stundung erfolgt ist, von den Bundesstaaten ein- zuzahlen. 3. Die nach den vorstehenden Bestimmungen für die Monate April und Mai 1906 sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben werden bei den einzelnen Kapiteln und Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1906 verrechnet. § 2. Ferner können von den durch den Entwurf des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1906 angemeldeten Summen verausgabt werden: 1. bei den fortdauernden Ausgaben des Auswärtigen Amtes für die Er- richtung einer Gesandtschaft in Adis-Abeba und für die Erhebung der Gesandtschaft in Tokio zum Range einer Botschaft, 2. bei den fortdauernden Ausgaben des Reichsamts des Innern an Be- soldungen und Wohnungsgeldzuschüssen für einen neuen vortragenden Rat im Reichsamte des Innern, für einen neuen Abteilungsvorsitzenden, für ein neues Mitglied der Beschwerdeabteilungen und für vier neue Mitglieder im Hauptamte beim Patentamte sowie für drei neue ständige Mitglieder beim Reichs-Versicherungsamte, 3. bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats des Reichsamts des Innern zur Erforschung der Schlafkrankheit und für die Beteili- gung des Reichs an der internationalen Ausstellung in Mailand, 4. bei den fortdauernden Ausgaben der Verwaltung des Reichsheeres — Preußen — von den bei Kapitel 29 Titel 11 und 17 eingestellten Mehrbeträgen infolge der Verlängerung des medizinischen Studiums, 5. bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats für die Verwaltung des Reichsheeres, und zwar: a) Preußen: für den Neubau von Magazingebäuden in Schwerin, für den Neubau von Magazingebäuden in Mülhausen i. E.,