— 446 — Die Militärverwaltung ist befugt, die aus Anlaß der Rückführung eines Teiles der ostasiatischen Besatzungsbrigade entstehenden Ausgaben zu leisten und bei den Ausgaben des außerordentlichen Etats für 1906 für die Expedition nach Ostasien in Anrechnung zu bringen. § 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- licher Ausgaben die Summe von 200 000 000 Mark im Wege des Kredits slüssig zu machen. § 4. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 350 000 000 Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. § 5. Der Besoldungs-Etat für das Reichsbankdirektorium auf das Rechnungs- jahr 1905 gilt mit der im § 1 Ziffer 1 a bezeichneten Maßgabe auch für die Monate April und Mai 1906. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Schloß Wernigerode, den 31. März 1906. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. (Nr. 3226.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für die Monate April und Mai 1906. Vom 31. März 1906. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, mach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts-Etats der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1906 und vorbehaltlich der Anderungen, welche sich durch diese Feststellung ergeben, wird folgendes bestimmt: 1. Von den durch den Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungs- jahr 1905 festgestellten Summen und von den Nachbewilligungen können à) bei den fortdauernden Ausgaben innerhalb der Grenzen der bei den einzelnen Kapiteln und Titeln bewilligten Beträge,