— 463 — Reichs-Gesetzblatt — 23. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für Deutsche, die keinem Bundesstaat angehören. S. 463. — Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für die Reichsbehörden in Berlin und Charlottenburg. S. 464. (Nr. 3232.) Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für Deutsche, die keinem Bundes- staat angehören. Vom 21. April 1906. Aus Anlaß der Teilung der Stadt Berlin in mehrere Gerichtsbezirke bestimme ich: In den Fällen des § 15 der Zivilprozeßordnung, des § 11 der Straf- prozeßordnung (Artikel 35 Nr. I des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- buche) sowie des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt als Wohnsitz für einen Deutschen, der einem Bundesstaate nicht angehört, vom 1. Juni 1906 an der zum Bezirke des Amtsgerichts Berlin- Mitte gehörende Teil des Stadtkreises Berlin. Auf die Fälle der §§ 27, 606, 609, 642, 648, 680 der Zivilprozeß- ordnung findet die vorstehende Bestimmung entsprechende Anwendung. Berlin, den 21. April 1906. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky. Reichs= Gesetzbl. 1906. 73 Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1906.