475 Reichs-Gesetzblatt. Nr. 27     Inhalt: S. 475. Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe- betriebe. (Nr. 3240.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 23. Mai 1906. Auf Grund des § 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: I. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntags- arbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, erhält Ziffer 1 (Glashütten) der Gruppe B (Industrie der Steine und Erden) folgende Fassung: Gattung der Betriebe. Bezeichnung der nach § 105d zugelassenen Arbeiten. Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden. 1 2 3 1. Glashütten. Bei der Herstellung von Tafelglas, ein- schließlich des geblasenen Spiegelglases, aus Wannenöfen mit vier oder mehr Beleg- schaften und aus Hafenöfen die Verarbeitung der flüssigen Glasmasse; aus Wannenöfen mit drei Belegschaften die Verarbeitung der flüssigen Glasmasse, jedoch mit einer 16 stündigen Unterbrechung. Bei der Herstellung von Hohl-, Preß- und Rohgußglas in dreischichtigem Betriebe die Verarbeitung der flüssigen Glasmasse, jedoch mit einer 14 stündigen Unterbrechung. Reichs= Gesetzbl. 1906. Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1906. Vor oder nach den ganz oder teilweise in den Sonn= oder Fest. tag fallenden Arbeitsschichten ist den Arbeitern eine mindestens 24 stündige Ruhezeit zu gewähren. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei aufeinander folgende Sonn= und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 28 Stunden, für die übrigen Sonn= und Festtage 28 Stunden. 78