S— 476 Gattung Bezeichnung Bedingungen, der der unter welchen die Arbeiten Betriebe. nach § 105 d zugelassenen Arbeiten. gestattet werden. 1 2 8 Bei der Herstellung von Grünhohlglas aus Hafenöfen die Verarbeitung der flüssigen Glasmasse bis 12 Uhr Mittags an 26 Sonn- tagen im Kalenderjahre sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen. Bei der Herstellung von gegossenem Spiegelglas an dreien von vier aufeinander folgenden Sonntagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der flüssigen Glasmasse während höchstens 9 Stunden. Die vorstehenden Ausnahmen finden auf den ersten Weihnachts., Oster- und Pfingst- tag keine Anwendung. # a I Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens 18 Stunden zu dauern. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für einen von vier aufein- ander folgenden Sonntagen 36 Stunden. II. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1906 in Kraft. Berlin, den 23. Mai 1906. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs. Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zurichten.