— 523 —                           Einnahme und Ausgabe. Betrag für das Rechnungs- jahr 1906. Mark. Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten in Afrika und und in der Südsee können die volle Vergütung des Verstorbenen bis zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats und fernere Versorgung in dem gleichen Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der etatsmäßigen Schutzgebietsbeamten. Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten in Afrika und in der Südsee können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Beförderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugs- kosten zuständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in Anrechnung zu bringen.                 Berlin im Schloß, den 31. Mai 1906.                                           (L. S.)                                                        Wilhelm.                                                                                                       Graf von Posadowsky.                Herausgegeben im Reichsamte des Innern.                       Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.