— 532 — daß der Gesellschaft von den Verfügungsberechtigten der erforderliche Grund und Boden frei von allen Lasten und Eigentumseinschränkungen zu mäßigen und angemessenen, von der Gesellschaft zu zahlenden Preisen zum Eigentum über— lassen wird.                                                         § 10.                                      Materialienentnahme.       Der Gesellschaft ist gestattet, in den Wäldern, über welche das Schutz- gebiet verfügen kann, ohne Entgelt Holz in den Mengen zu entnehmen, welche für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung des Unterbaues und des Ober- baues während der Konzessionsdauer erforderlich ist. Die Holzentnahme darf den Grundsätzen der ordentlichen Waldkultur unter Berücksichtigung der im Bahngebiet obwaltenden Verhältnisse nicht widerstreiten.      Die Gesellschaft darf ferner aus den dem Verfügungsrechte des Schutz- gebiets unterliegenden Grundstücken Erde, Kies, Sand und Steine für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung des Unterbaues sowie der Bahngebäude und Bahnwerkstätten unentgeltlich entnehmen, soweit dadurch öffentliche Interessen nicht verletzt werden.                                                           § 11.                                                  Landgerechtsname.       Die Gesellschaft ist berechtigt, sich längs der Bahn, nachdem die Zuweisung von ausreichenden Reservaten nach Verhandlungen mit den Eingeborenen an diese erfolgt ist, nach Maßgabe folgender Bestimmungen Land anzueignen:    Ein zu beiden Seiten der Bahn sich je 2 Kilometer ausdehnender Streifen Land ist in Blöcke von je 2 Kilometer Tiefe und Breite einzuteilen. Innerhalb der Hälfte dieser Blöcke, die so auszuwählen sind, daß die drei Blöcke an den Berührungsseiten der ausgewählten Blöcke freibleiben, hat die Gesellschaft das Recht, sich diejenigen Grundstücke anzueignen, die sich entweder kraft eines privaten oder öffentlich rechtlichen Titels im Eigentume des Schutzgebiets befinden oder als herrenlos seinem Aneignungsrecht unterstehen. Der Reichskanzler ist befugt, Abänderungen in der Abgrenzung der zur Bodenzuteilung an die Gesellschaft bestimmten Blöcke zu genehmigen, doch darf das Gesamtareal dieser Blöcke das Gesamtareal der übrigen Blöcke nicht überschreiten. Die Gesellschaft darf sich innerhalb der Blöcke solche Teile nicht aneignen, welche zum Zwecke des Baues von Zufuhrwegen zur Eisenbahn sowie zu fiskalischen oder gemeinnützigen Anlagen erforderlich sind. Für diese Zwecke ist auch später der Grund und Boden, soweit er noch nicht bebaut oder in Kultur genommen worden ist, von der Gesellschaft unentgeltlich zurückzugeben. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, im Umkreise von 50 Kilometer vom Endpunkte der Eisenbahn von ihr selbst auszuwählende Ländereien bis zu einem Flächeninhalte von 10 000 Hektar von dem dem Schutzgebiet entweder kraft eines privaten oder öffentlich rechtlichen Titels gehörigen oder allem als herrenlos seinem Aneignungsrecht unterstehenden Grund und Boden innerhalb 15 Jahren