— 536 — anteilscheine und bei Einlösung der ausgelosten Stammanteile Reihe B gegen Abstempelung der Anteilscheine.                                                  §  22.                                         Ubertragung.      Die Ubertragung der Konzession an andere Personen oder Gesellschaften bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers.                                                     § 23.                                   Erwerbsrecht des Reichs.       Das Reich hat vom Beginne des 21. Geschäftsjahrs an jederzeit das Recht, die Vorzugsanteile Reihe A, die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B und die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B durch einseitige, dem Vorstande der Gesellschaft mit dreimonatlicher Frist abzugebende Erklärung zum Schlusse eines Geschäftsjahrs zu erwerben. Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für jeden Vorzugsanteil Reihe A sowie für jeden noch nicht aus- gelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B einhundertundfünfzig Mark, für jeden ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B dreißig Mark. Sofern der Erwerb nach Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für die Vorzugsanteile Reihe A die zwanzigfache Kapitalisierung der auf die Vorzugsanteile Neihe A im Durchschnitte der letzten fünf, bei Ab- gabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre enffallenden Gewinnanteile, jedoch nicht weniger als den Neumwert und nicht mehr als das anderthalbfache dieses Nennwerts, also nicht weniger als einhundert und nicht mehr als einhundert- undfünfzig Mark für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Erwerbspreis der noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt ein- hundertundzwanzig Mark für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrags, welcher der zwanzigfachen Kapitalisierung der gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 der anliegenden Satzung im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenden Gewinnanteile entspricht, welcher jedoch dreißig Mark nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der aus- gelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt die Wanzigfache Kapitalisierung der gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 der anliegenden Satzung im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erblärung abgeschlossenen Geschäfts- jahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenden Gewinnanteile, jedoch nicht mehr als dreißig Mark für jeden Schein.      Dem Deutschen Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugsanteile Reihe A oder die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B oder die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B zu erwerben. Nach Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen Gattungen noch in derselben Weise zu.