— 537 —                                              § 24.                                       Auflösung. Falls es sich herausstellt, daß die Gesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit den Bau der Bahn nicht vollenden oder den Betrieb nicht aufnehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist, sind die in den §§ 8 bis 12, 14, 15 der Gesellschaft verliehenen Vorzugsrechte verwirkt, vorbehaltlich des auf Grund dieser Konzession von der Gesellschaft zur Zeit der Einstellung des Baues beziehungsweise Betriebs bereits erworbenen Grund- und Bergwerkseigentums. Das Reich ist in diesem Falle berechtigt, das Unternehmen in seinem ganzen Umfange mit allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehöre, den Reserve- und Erneuerungsfonds gegen eine Abfindung der Inhaber der Vorzugsanteile Reihe A in Höhe des Nenmwerts dieser Vorzugsanteile zu erwerben. Wird von dieser Berechtigung kein Gebrauch gemacht, so ist der Reichskanzler befugt, die Gesellschaft für auf- gelöst zu erklären und die Liquidation herbeizuführen.                                                  § 25. Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflösung der Gesellschaft oder auf Herabsetzung des Grundkapitals bedarf zu seiner Gültigkeit unter allen Umständen der Genehmigung des Reichskanzlers.                                                    § 26. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48, 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei Ausschüttung der Liquidationsmasse sind auf die Vorzugsanteile Reihe A vorweg die ihrem Nennwert entsprechenden Beträge zu verteilen. Den Rest des Liquidationserlöses erhält das Reich bis zur Höhe von 120 Prozent des Nennwerts der Stammanteile Reihe B. Ein alsdann etwa noch verbleibender Überschuß fällt zur Hälfte dem Reiche zu, die andere Hälfte wird nach dem Verhältnisse der Nennwerte auf die Vorzugsanteile Reihe A und der Stamm- anteile Reihe B verteilt. Die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B stehen den noch nicht ausgelosten und abgestempelten gleich.                                                    § 27.                                        Konzessionsablauf. Bei dem Ablaufe der Konzession nach 90 Jahren wird das Reich entweder die Konzession verlängern oder das gesamte Unternehmen in dem im § 24 bezeichneten Umfang erwerben. Im ersteren Falle hat die Verlängerung der Konzession auf der Grundlage zu geschehen, daß das Reich als Eigentümer der gesamten Stammanteile Reihe B an dem Unternehmen beteiligt ist, und daß die Vorrechte der Vorzugsanteile