— 546 —                                                 § 27.                                         Vorsitzender.    Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, kann der Aufsichtsrat zu notariellem Protokoll eins der Mitglieder zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen.     Wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, so bedarf dessen Bestellung, bei mehreren Mitgliedern die Ernennung des einen zum Vorsitzenden des Vorstandes, der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.                                                     § 28.                                              Vertretung.      Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, und alle Bekanntmachungen der Gesellschaft sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem allein, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von dem Vorsitzenden des Vorstandes allein, von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes von je zweien gemeinschaftlich oder von einem der übrigen Mitglieder gemeinschaftlich mit einem Prokuristen abzugeben und zu erlassen. Außerdem können in allen Fällen Willenserklärungen der Gesellschaft durch zwei Prokuristen gemeinschaftlich abgegeben werden.     Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungs- berechtigten der geschriebenen oder auf mechanischem Wege hergestellten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzufügen, und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis andeutenden Zusatze. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt immer die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.                                                      §  29.          Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Zur Erteilung einer Prokura oder einer Gesamthandlungsvollmacht bedarf er der Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung.                                           b. Aufsichtsrat.                                                     §  30.                                                     Zahl.        Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im einzelnen Falle Ausnahmen zuläßt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter von Vorstands- mitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Auf-