— 548 —                                              § 32.                                    Beschlußfähigkeit.       Der Ausfsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mit- glieder anwesend ist, und zwar auch dann, wenn die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs oder an unbekanntem Aufenthaltsorte befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben eingeladen werden können. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden vorbehaltlich der im fünften Ab- satze des § 30 getroffenen Bestimmungen mit Stimmenmehrheit gefaßt.                                             § 33.                 Der Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung.                                            § 34.                                     Erklärungen.      Die Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie den Namen der Gesellschaft und die Worte „Der Aufsichtsrat“ unter Beifügung der Namensunterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds des Aufsichtsrats tragen. Der Aufsichtsrat weist sich durch ein auf Grund der Wahlhandlung ausgefertigtes notarielles Zeugnis aus.                                                §  35.                                            Pflichten.     Der Aufsichtsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung und unterrichtet sich zu diesem Zwecke von dem Gange der An- gelegenheiten der Gesellschaft. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und durch den Vorsitzenden oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch dritte Sachvperständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse, alle sonstigen Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren, endlich die Betriebe im Schutzgebiet an Ort und Stelle untersuchen.                                                 § 36.                  Dem Aufsichtsrate liegt insbesondere ob: a) die Prüfung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie       des Geschäftsberichts; b) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzustellen ist       sowie die Feststellung der Höhe der Abschreibungen und der Rücklagen       nach Maßgabe der §§ 21, 23, 24) c) die Befugnis, die Hauptversammlung zu berufen, die Tagesordnung       festzusetzen und die Vorlagen festzustellen;