§  38.                                                   Protokoll.    Uber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.                                              c. Die Hauptversammlung.                                                                 § 39.     Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich.                                                         § 40.                                                     Berufung.        Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem Aufsichtsrat oder von dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstande berufen. Die Einladung zur Hauptversammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände. Die Bekanntmachung muß spätestens am achtzehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktag erlassen werden.       Mängel der Form und Frist der Berufung gelten als geheilt, sofern sämt- liche Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind und die Mängel nicht von einem Mitglied ausdrücklich gerügt werden.     Handelsregisterlich eingetragene Firmen, welche Mitglieder sind, werden durch eine der handelsregisterlich zu ihrer Vertretung befugten Personen in der Hauptversammlung vertreten, auch wenn sonst diese laut handelsregisterlicher Ein- tragung nur gemeinschaftlich mit einer anderen Person zur Vertretung befugt ist.         Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung durch einen Handlungsbevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre volljährigen Söhne in Frage kommt, nur durch ein anderes an der Hauptversammlung teilnehmendes Mitglied ver- treten werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Diese ist spätestens am Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen, welcher eine amtliche oder sonst ihm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist.                                                       § 41.                                                  Stimmrecht.       Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in der Haupt- versammlung das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umge- schrieben und in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen sind (§ 12) oder