— 559 — 3. Im § 36)8 erster Absatz ist das Wort „größte“ zu streichen; der zweite Absatz erhält folgende Fassung: „Hierbei sind auf den Wagen durchschnittlich zu rechnen: 24 Offiziere oder Beamte, 40 Mann, 6 bis 12 liegende Kranke, 24 sitzende Kranke, 6 Pferde oder 4 Pferde schweren Schlages mit zwei Pferde- wärtern, 1 Fahrzeug oder 2 Fahrzeuge.“)“ Als Fußnote zu § 36)/8 zweiter Absatz ist aufzunehmen: "*) () Bei der überschlägigen Ermittelung des Wagenbedarfs für die Verladung von Fahrzeugen werden berechnet: a) Als einzeln zu verladen: Geschütze und andere Fahrzeuge der Fußartillerie, vier- und mehrspännige nicht abprotzbare Fahrzeuge sowie Planwagen der Fuhrparkkolonnen. Für diese Verladungen genügen Eisenbahnwagen bis zu 6,5 m (ausschl.) Bodenlänge, vergl. indes (2). b) Als zu zweien zu verladen: Geschütze und Munitionswagen der Feldartillerie, sowie die übrigen abprotzbaren oder zweispännigen Fahrzeuge (ausge- nommen die Planwagen der Fuhrparkkolonnen (s. a). Für diese Zusammenladungen sind Eisenbahnwagen von 6,5 m (einschl.) bis 7 m Bodenlänge erforderlich. (2) Soweit in einzelnen Fällen (§ 40,3) Wagenbodenlängen über 7 m oder Wagen von besonderer Tragfähigkeit erforderlich sind, wird dies besonders angegeben.“ 4. Die Ziffer 3 im § 37 erhält folgende Fassung: „3. Für Mannschaften und untere Beamte sind die Personen- wagen III. und IV. Klasse bestimmt) in Ermangelung geeigneter Per- sonenwagen sind ausgerüstete gedeckte Güterwagen zu stellen. Bei besonders starken Transporten, z. B. bei Beförderung eines Infanterie-Bataillons in Kriegsstärke mit einem Zuge, sind zur Ver- minderung der Zuglänge — zumal auf eingleisigen Strecken mit Rück- sicht auf die Kreuzungsgleise —, der Achsenzahl und des Zuggewichts vorzugsweise ausgerüstete Güterwagen „und zwar wenn angängig mit großem Fassungsraum einzustellen.“                                                                                                                              89*