— 560 — 5. Im § 40)2 erhält der erste Absatz folgende Fassung: "2. Bei der überschlägigen Angabe des Wagenbedarfs ist für ein Fahrzeug oder für zwei Fahrzeuge ein offener Wagen zu rechnen  §36,s Fußnote). Die tatsächlich in den Zug einzustellende Anzahl offener Güterwagen ist durch zweckmäßiges Zusammenladen § 45, 18 ff.) mehrerer Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf je einem Wagen tunlichst einzuschränken.“ Im zweiten Absatze des § 40)2 sind die Worte „und welche Ersparnisse an Wagen dadurch zu erzielen“ zu streichen. 6. Im § 45 ist in Ziffer 18 erster Absatz das Wort „Geschütze,“ (mit Komma) zu streichen und am Schlusse des Absatzes hinzuzufügen: „§ 36,8 Fußnote).“; Ziffer 23 der zweite Absatz zu streichen; Ziffer 25 erster Satz statt „festzustellen, die Keile“ zu setzen: „festzustellen; die starren Lafettensporne sind durch Lagerklötze fest- zulegen, um ein Durchscheuern der Böden der Eisenbahnwagen zu verhindern. Die Keile und Lagerklötze sind“ und im zweiten Absatze dieser Ziffer hinter „Holzkeile“, einzuschalten: „Lagerklötze für die Sporne, 7. In der Anlage 1 (zu § 31,4) rechts unter „beendet sein“ ist zuzusetzen: „Anm. Bei den über einen Eisenbahn-Direktionsbezirk oder über zwei Direktionsbezirke laufenden Transporten werden hier Angaben über Abfahrzeit, Fahrweg, längere Aufenthalte und Ankunft am Ziele ge- geten wenn die Anmeldungen der Truppen bei den über einen Direktionsbezirk laufenden Transporten 4 Tage, bei den über zwei Direktionsbezirke laufenden Transporten 5 Tage vor Antritt der Fahrt bei dem Bahnbevollmächtigten eingehen.“ 8. Die Anlage IV (zu § 32,4 a ) ist wie folgt anzuordnen: