569 des Krieges sind diese Gebührnisse anzurechnen, wenn die Dienstunfäbigkeit durch den Krieg entstanden und ein höheres pensionsfähiges Friedensdiensteinkommen noch nicht erreicht worden ist.           Den Inhabern solcher Stellen, für welche im Frieden mehrere Gehalts- klassen bestehen, ist das Gehalt der höchsten Klasse anzurechnen, sofern im Kriege nur eine Gehaltsklasse besteht, jedoch kommt das Gehalt der niedrigsten Klasse zum Ansatze, wenn der Inhaber der Kriegsstelle einem niederen als dem dieser Stelle im Frieden entsprechenden Dienstgrad angehört.                                       Verstümmelungszulage.                                                         §  1I.         Offiziere, die durch Dienstbeschädigung in der nachstehenden Weise an der Gesundheit schwer geschädigt worden sind, haben für die Dauer dieses Zustandes neben dem Anspruch auf Pension Anspruch auf eine Verstümmelungszulage.           Die Verstümmelungszulage beträgt bei dem Verlust einer Hand, eines Fußes, der Sprache, des Gehörs auf beiden Ohren jährlich je 900 Mark und bei Verlust oder Erblindung beider Augen jährlich 1800 Mark. Die Verstümmelungszulage von je 900 Mark kann ferner mit Ge- nehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bewilligt werden bei Störung der Bewegungs- und Gebrauchsfähigkeit einer Hand, eines Armes, eines Fußes oder eines Beines, wenn die Störung so hochgradig ist, daß sie dem Verluste des Gliedes gleich zu achten ist, bei Verlust oder Erblindung eines Auges im Falle nicht völliger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges, bei anderen schweren Gesundheitsstörungen, wenn sie fremde Pflege und Wartung nötig machen. Wird durch eine der vorstehend angegebenen Gesundheitsschädigungen schweres Siechtum verursacht in dem Grade, daß Pensionär dauernd an das Kranken- lager gefesselt ist, oder besteht die Gesundheitsschädigung in Geisteskrankheit, so kann mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents die einfache Verstümmelungszulage bis zum Betrage von 1 800 Mark jährlich erhöht werden.                                                   Kriegszulage.                                                           § 12.       Offiziere, die infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung pensionsberechtigt geworden sind (Kriegspensionäre), haben neben dem Anspruch auf Pension Anspruch auf eine Kriegszulage. Diese beträgt jährlich: 1. 1200 Mark, wenn die Pension von dem Diensteinkommen eines Hauptmanns I. Klasse oder von einem niedrigeren Diensteinkommen bemessen ist; 2. 720 Mark, wenn die Pension von einem höheren Oiensteinkommen bemessen ist.