— 581 — 3. Offizieren, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf        Pension hatten, wird ein Anspruch nach § 2 Nr. 2 dieses Gesetzes ein-        geräumt. 4. Die Pension derjenigen Offiziere, welche sich zur Zeit des Inkrafttretens       dieses Gesetzes in einer der im § 8 bezeichneten Stellen befinden oder       später in einer solchen verwendet werden, ist nach den Vorschriften       dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen       und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Dienst-       einkommens festzustellen. 5.  Die Verstümmelungszulage der friedensinvaliden Offiziere und Militär-       beamten ist nach den Vorschriften des § 11 dieses Gesetzes festzustellen. 6. Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 und 37 finden vom Inkrafttreten       dieses Gesetzes ab auf die bereits pensionierten Offiziere, § 37 auch        auf die bereits pensionierten Beamten Anwendung. Die vor dem        Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Pfändungen und Veranlagungen        zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art werden        hierdurch nicht berührt. 7. Die Vorschriften des § 26 finden auf diejenigen pensionierten Offiziere        Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus den im        § 24 Nr. 3 genannten Stellen ausscheiden. 8. Die Vorschriften des § 27 finden auf die Hinterbliebenen derjenigen        pensionierten Offiziere entsprechende Anwendung, deren Tod nach dem         Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt.          Den nicht unter 1, 2, 4 genannten pensionierten Offizieren kann, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen unter 3000 Mark bleibt, im Falle der Bedürftig- keit zu ihrer Pension eine Beihilfe in Grenzen von 5/60 ihres vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Dienst- einkommens gewährt werden.                                                       §  42.        Die Kriegszulage der Unterbeamten ist nach § 32 festzustellen.        Die Vorschriften des § 32 Abs. 10 finden auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Beamten der Heeresverwaltung Anwendung, welche in der dort angegebenen Eigenschaft an einem Kriege teilgenommen haben oder kriegsinvalide geworden sind.                                                   §  43.             Der auf Grund dieses Gesetzes den bereits pensionierten Offizieren zu zahlende Gesamtbetrag an Pensionsgebührnissen darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, welche ihnen nach den früheren Gesetzen zusteht. Ergibt sich nach diesen ein Mehrbetrag an Verstümmelungszulage, so wird er als Zuschuß gewährt. Dieser Zuschuß bleibt bei Anwendung der Vorschrift des § 24 Nr. 3 sowie bei Reichs- Gesetzbl. 1906.                                                                                                 92